Hier findest du gesetzliche Grundlagen, wie Gesetze, Erlasse und Verordnungen, aber auch parlamentarische Beschlüsse und Anfragen sowie Gerichtsentscheide und erste Stimmen aus den Verwaltungen.
Gesetzliche Grundlagen:
Bund:
– Gesetzesänderungen im AsylbLG und DEUV, vollständige Gesetzestexte unter Gesetze im Internet.
– Übersicht über die Umsetzung in den einzelnen Bundesländern der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA)
Berlin:
– Bisher nur Beschlusslage zur Einführung der Bezahlkarte, noch kein landesrechtlicher Erlass vorhanden. Eckpunkte: Nur Asylsuchende in Erstaufnahmeeinrichtungen (Landesebene), Bargeldbeschränkung auf 50 Euro pro Person für sechs Monate, danach entfällt die Bargeldbegrenzung.
Brandenburg:
– Auf Landesebene Absichtserklärung zur Einführung der Bezahlkarte. Eckpunkte: Jede*r erwachsene Asylsuchende erhält Bezahlkarte, Bargeldbegrenzung auf 50 Euro für Erwachsene und 25 Euro für Minderjährige. Der Landkreis Märkisch Oderland hat bereits eine eigene Bezahlkarte eingeführt, die kreisfreie Stadt Potsdam lehnt eine Einführung ab.
Beschlüsse & parlamentarische Anfragen:
Berlin:
– Schriftliche Anfragen von Elif Eralp, DIE LINKE, Mitglied des Abgeordnetenhauses u.a. zur Bezahlkarte (siehe 03.01.2025, 23.10.2024, 09.07.2024, 26.03.2024).
Brandenburg:
– Beschluss Stadtverordnetenversammlung Potsdam gegen Einführung einer Bezahlkarte und Ablehnung der Beschlussvorlage des Oberbürgermeisters, die Bezahlkarte doch einzuführen.
Gerichtsentscheide:
Nürnberg:
– Im Juli 2024 stellt die 11. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg in zwei Eilverfahren fest (S 11 AY 15/24 ER und
S 11 AY 18/24 ER), dass die Antragsteller*innen durch die Bezahlkarte erheblich in ihrer Dispositionsfreiheit eingeschränkt sind und ihr Existenzminimum bedroht ist.
Hamburg:
– Im Juli 2024 spricht das Sozialgericht Hamburg (SG Hamburg, S 7 AY 410/24 ER) einer klagenden Familie im Eilverfahren statt 110 Euro zunächst einen Bargeldbetrag von knapp 270 Euro zu. Das Landessozialgericht Hamburg (LSG Hamburg, L 4 AY 11/24 B ER) hebt die Entscheidung nach einer Beschwerde der Behörde auf. Das Hauptsacheverfahren steht noch aus.
– In einem anderen Fall zur über die Rechtmäßigkeit der Bezahlkarte konnte im Eilverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg bisher kein Ergebnis erzielt werden. Auch das Landessozialgericht Hamburg (LSG Hamburg, L 4 AY 8/24 ER) sah keine Eilbedürftigkeit. Damit ist für eine Entscheidung ein langwieriges Hauptsacheverfahren notwendig.
– Im Dezember 2024 hat eine Familie zusammen mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte eine Klage erhoben, um die rechtswidrige Ausgestaltung der Bezahlkarte zu stoppen. Das Verfahren läuft.
Chemnitz:
– Das Sozialgericht Chemnitz gab einem alleinstehenden Mann, der seit sieben Jahren in Deutschland lebt, im Eilverfahren (S 20 AY 35/24 ER) recht. Die Behörde überwies seine Sozialleistung auf eine Bezahlkarte ohne Überweisungsmöglichkeit.
– Im Eilverfahren (S 19 AY 30/24 ER) erhält eine Familie, die seit fünf Jahren in Deutschland lebt, einen höheren Barbetrag für die Kinder sowie mehr als nur eine Bezahlkarte, jedoch reicht der zuerkannte Barbetrag weiterhin nicht aus. Daher wurde im Dezember 2024 Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz erhoben.
Hinweis: Beschlüsse aus Eilverfahren und Gerichtsentscheide aus anderen Bundesländern haben keine rechtlich bindende Wirkung in Berlin und Brandenburg. Sie geben aber einen Einblick, wie andere Verfahren gelaufen sind und welche Argumentationen die einzelnen Sozialgerichte anerkannt oder selbst verwendet haben.
Rechtsprechung zur Bezahlkarte auf Bundesebene (Bundessozialgericht, Bundesverfassungsgericht) gibt es noch nicht.
Wie du selbst klagen kannst, erfährst du hier.
Stimmen aus den Verwaltungen:
- Anfrage der Fraktion Bündnis90/die Grünen in Braunschweig: „Die Verwaltung rechnet mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand, der sich aus den nachstehend beschriebenen Bearbeitungsschritten ergibt.“
- Kleine Anfrage zum erwarteten Verwaltungsaufwand von der Fraktion DIE aNDERE in Potsdam: „Insbesondere die Einführung der Bezahlkarte wird einen einmaligen Mehraufwand verursachen. Zudem wird ein Mehraufwand durch die aktuell noch fehlende Schnittstelle zum genutzten Fachverfahren, sowie im Bereich der Ermessensausübung und Prüfung der individuellen Lebensumstände erwartet.“
- Stellungnahme der Stadtverwaltung Leverkusen: „Die Einführung führt zu einem erheblich erhöhten Verwaltungsaufwand, […]. Darüber hinaus entstehen neue Anforderungen durch Änderungen im Leistungsbezug. […] führt zu einer finanziellen Mehrbelastung, die weder durch das Land noch durch andere Zuschüsse ausgeglichen wird.
Durch die Einführung der Bezahlkarte wird ein bereits bestehendes und funktionierendes Leistungsgewährungssystem abgeschafft. Derzeit besitzen etwa 97% der Asylbewerber*innen in Leverkusen ein Girokonto.“